- Mängelanzeige
- I. M. im Falle einer gekauften Sache: Vom Käufer an den Verkäufer gerichtete Anzeige (konkrete Angabe erforderlich, allgemeine Redensarten ungenügend), dass die gekaufte Sache ⇡ Mängel hat (⇡ Sachmängelhaftung).- Sendet der Käufer die M. vor Verjährung seines Gewährleistungsanspruchs ab, kann er auch später Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund von Wandlung oder ⇡ Minderung dazu berechtigt sein würde (§ 438 BGB, ⇡ Mängeleinrede), oder mit dem verjährten Schadensersatzanspruch gegen die Kaufpreisforderung aufrechnen (§ 479 BGB).- Der M. steht der Antrag auf das selbstständige ⇡ Beweisverfahren (§§ 485 ff. ZPO) gleich.- Die M. kann wirksam auch gegenüber dem Handlungsreisenden oder dem Handelsvertreter abgegeben werden (§§ 55, 91 HGB). Zur Anerkennung der Mängel ist er aber nicht allgemein ermächtigt.- M. beim Handelskauf: ⇡ Mängelrüge.II. M. im Falle einer vermieteten Sache: Vom Mieter an den Vermieter gerichtete Anzeige, dass die vermietete Sache Mängel hat (⇡ Mängelhaftung) oder dass eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich ist.- Rechtsfolgen bei unterlassener M. (§ 536c BGB): (1) Der Mieter ist dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Soweit der Vermieter infolge der unterlassenen Anzeige keine Abhilfe schaffen konnte, stehen dem Mieter keine Rechte aus Mängelhaftung zu.- Beim ⇡ Reisevertrag führt die unterlassene Anzeige von Mängeln ebenfalls zum Ausschluss der Mängelhaftung (§§ 651d–651f BGB).
Lexikon der Economics. 2013.